Sunnitisch · Diese Tradition mit einer anderen vergleichen
Can the Family Claim a Deceased Person’s Bequest?
ohne Namen ·
Jamiatul Ulama KZN – Council of Muslim Theologians (Suedafrika) ·
2026-09-23
· Durban
· Quelle
Gerechtigkeit · Hauptbotschaft
Verantwortung · tragend
Wissen
Eine islamische letztwillige Verfügung (Wasiyyah) ist nur gültig, wenn die Begünstigten zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch leben; der Anteil eines verstorbenen Begünstigten erlischt und geht nicht an dessen Familie über.
Wenn einer der Begünstigten der letztwilligen Verfügung zum Zeitpunkt des Todes nicht am Leben ist, dann ist die in ihrem Namen getroffene letztwillige Verfügung null und nichtig, und auch ihre Familien sind nicht berechtigt, sie zu erhalten.
Der Text behandelt die islamische Rechtsfrage, ob die Familien verstorbenen Begünstigter einer letztwilligen Verfügung (Wasiyyah) deren Anteil erben können. Er beginnt mit einem Hadith, der davor warnt, durch ungerechte Testamentsanordnungen Erben zu schaden. Die zentrale Antwort lautet: Eine Wasiyyah ist nur gültig, wenn die Begünstigten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch leben. Ist ein Begünstigter bereits verstorben, ist sein Anteil nichtig und geht nicht an dessen Familie über. Die überlebenden Begünstigten erhalten ihre zugewiesenen Anteile. Der Text verweist auf die hanafitische Rechtsschule und zitiert die Quelle Lubaab. Am Ende wird ein kostenloser Beratungsdienst der Jamiatul Ulama KZN für islamische Testamente beworben.
- Was ist nach diesem Text die Wurzel des Übels?
-
Ausbeutung, Unterdrückung, ungleiche Verhältnisse
- Wo sitzt das Übel?
-
im Herzen, im Willen, in der Seele des Einzelnen
- Was hilft dagegen?
-
Gebote befolgen, Ordnung einhalten, Pflichten erfüllen; Einsicht, Lernen, Aufklärung, richtige Erkenntnis
- Was ist der Mensch nach diesem Text?
-
von Gott gewollt, mit Aufgabe und Verantwortung
- Wohin geht die Geschichte?
-
die Botschaft steht außerhalb der Geschichte
- Worauf stützt der Text seinen Anspruch?
-
auf den Stifter oder Propheten der Tradition; auf Tradition, Väter, gewachsene Praxis
- Wem gilt die Zuwendung, die der Text fordert?
-
den eigenen Glaubensgeschwistern
- Wohin richtet sich die Kritik des Textes?
-
auf die eigene Gemeinschaft und sich selbst
Verwandte Texte aus anderen Traditionen
nach Ähnlichkeit der Auswertung, ein Text je Tradition
Wozu der Text aufruft
- sich in seinem Leben mit Testament und Erbschaft befassen (zwischenmenschlich)
- einen Termin für testamentarische Beratung vereinbaren (gesellschaftlich)
Genannte Stellen
Sunan Tirmidhi
Gemessen
- Grundhaltung
- 0 von -2 bis 2
- Eindringlichkeit
- 1 von 3
- Reichweite
- 2 von 5
- Konkretheit
- 3 von 3
- Abgrenzung
- 0 von 3
- Zeitbezug
- früher 2, jetzt 2, künftig 1
Ausgewertet mit qwen3.8-27b, Fassung v3.
Die Maßstäbe sind für alle Traditionen gleich, nachzulesen unter Werte.
Wortlaut auf Deutsch
Nasihah (Rat): Unterdrückung in den letztwilligen Verfügungen/Wasiyyah
Sayyiduna Abu Hurayrah radiyallahu anhu berichtete, dass Rasulullah (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: „Manchmal leben ein Mann und eine Frau im Gehorsam gegenüber Allah sechzig Jahre, und dann, bevor sie sterben, richten sie in ihren letztwilligen Verfügungen solch einen Schaden an, dass ihnen Jahannam zugebilligt wird" (d.h., Sie richten den Erben Schaden zu, indem sie entweder mehr als ein Drittel vererben, oder sie beschließen, ihren gesamten Reichtum einem Erben zu schenken, um die anderen Erben zu berauben usw.) [Sunan Tirmidhi]
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Frage und Antwort:
Mein Vater hat nach seinem Tod eine letztwillige Verfügung für mehrere Personen getroffen. Einige sind am Leben, und einige sind verstorben. Sind die Familien derer, die verstorben sind, berechtigt, solche letztwilligen Verfügungen zu erhalten?
Wenn eine letztwillige Verfügung zugunsten von Nicht-Erben getroffen wird, dann ist die letztwillige Verfügung bis zu einem Drittel des Nachlasses gültig, wenn sie, d.h. die Begünstigten, zum Zeitpunkt des Todes am Leben sind.
Wenn einer der Begünstigten der letztwilligen Verfügung zum Zeitpunkt des Todes nicht am Leben ist, dann ist die in ihrem Namen getroffene letztwillige Verfügung null und nichtig, und auch ihre Familien sind nicht berechtigt, sie zu erhalten. Die überlebenden Begünstigten werden von der letztwilligen Verfügung gemäß den ihnen zugewiesenen Anteilen profitieren. (Lubaab 1/418)
HINWEIS: Die Jamiatul Ulama KZN bietet dem Publikum einen kostenlosen Dienst an, um Muslimen bei ihren islamischen Testamenten zu helfen. Wir können Sie beraten und Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Testament, Ihrer Erbschaft und jeder vorgeschlagenen Nachlassplanung beantworten, um sicherzustellen, dass Ihre Anordnungen gemäß der Shariah gültig sind. Wir ermutigen Muslime, sich in ihrem Leben mit diesen Angelegenheiten zu befassen und sie nicht bis zu spät aufzuschieben. Um einen Termin zu vereinbaren, wenden Sie sich bitte an das Büro der Jamiatul Ulama KZN unter 031 207 7099.
Islamische Testamente können auch hier heruntergeladen werden.
Und Allah Ta'ala weiß am besten
Mufti Muhammed Hamza Farooqui
Mufti Taahir Hansa
(Die hier gegebene Antwort basiert spezifisch auf der gestellten Frage und sollte zusammen mit der gestellten Frage gelesen werden. Islamische Rechtsentscheidungen in diesem Q&A-Newsletter werden gemäß dem Hanafi-Fiqh beantwortet, sofern nicht anders angegeben.)
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Wortlaut im Original
Nasihah (Advice): Oppressing in One’s Bequests/Wasiyyah
Sayyiduna Abu Hurayrah radiyallahu anhu reported that Rasulullah (sallallahu alayhi wa sallam) said, “Sometimes a man and a woman live in the obedience of Allah for sixty years then before they die they cause such harm in their bequests that Jahannam becomes warranted for them” (i.e., They cause harm to the heirs by either bequeathing more than one third, or they choose to gift all of their wealth to one heir to deprive the other heirs etc.) [Sunan Tirmidhi]
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Question and Answer:
My father made a bequest for several people after his demise. Some are alive, and some have passed away. Are the families of those who have passed away entitled to receive such bequests?
If a bequest is made in favour of non-heirs, then the bequest will be valid up to one-third of the estate, if they, i.e., the beneficiaries, are alive at the time of demise.
If any of the beneficiaries of the bequest are not alive at the time of demise, then the bequest made in their favour will be null and void, and neither will their families be entitled to it. The surviving beneficiaries will benefit from the bequest as per the shares allocated to them. (Lubaab 1/418)
N.B. The Jamiatul Ulama KZN offers a free service to the public to assist Muslims with their Islamic Wills. We can advise you and answer questions relating to your Will, inheritance, and any proposed estate planning, to ensure that your arrangements are valid according to Shariah. We encourage Muslims to attend to these matters during their lifetime and not leave them until it is too late. To arrange an appointment, please contact the Jamiatul Ulama KZN office on 031 207 7099.
Islamic Wills are also available to download here .
And Allah Ta’ala Knows Best
Mufti Muhammed Hamza Farooqui
Mufti Taahir Hansa
(The answer hereby given is specifically based on the question asked and should be read together with the question asked. Islamic rulings on this Q&A newsletter are answered in accordance to the Hanafi Fiqh unless otherwise stated.)
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