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Humanistisch · Diese Tradition mit einer anderen vergleichen

Suizidhilfe bei Autonomie und nationales Präventionsgesetz

ohne Namen · diesseits – Das humanistische Magazin · 2026-09-23 · Berlin · Quelle

Fürsorge · Hauptbotschaft Gemeinschaft · tragend Gerechtigkeit · tragend

Das BVerfG-Urteil von 2020 und das geplante Suizidpräventionsgesetz von 2026 versuchen, das Grundrecht auf autonome Selbstbestimmung am Lebensende mit der staatlichen Schutzpflicht gegenüber vulnerablen Personen in einen rechtlichen und gesellschaftlichen Ausgleich zu bringen.

Der Text beschreibt die rechtliche und gesellschaftliche Debatte um Suizidhilfe in Deutschland nach dem BVerfG-Urteil von 2020, das das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe aufhob. Er stellt die Positionen der Befürworter (u. a. Humanistischer Verband, betroffene Patienten) und der Kritiker (u. a. Kirchen, Hospizbewegung, Psychiatrie) gegenüber. Im Zentrum steht der 2026 vorgelegte Referentenentwurf eines nationalen Suizidpräventionsgesetzes, das u. a. Methodenrestriktion, Ausbau von Krisendiensten und Stärkung der Palliativarbeit vorsieht. Der Text analysiert die verfassungsrechtlichen Kriterien der „Freiverantwortlichkeit“, die das BVerfG für den Schutz des Suizidwunsches aufgestellt hat. Er zeigt, dass beide Seiten – Autonomie-Befürworter und Präventions-Befürworter – einen Ausgleich zwischen Grundrechtsschutz und Schutz vulnerabler Personen anstreben. Die BAGSO und der HVD fordern, dass die Suizidassistenz im Gesetz nicht nur implizit, sondern explizit geregelt werden muss. Der Text endet mit der Position namhafter Palliativ- und Psychiatrieprofessor:innen, die Prävention vor Assistenz stellen, auch bei nachgewiesener Willensfähigkeit.

Weltbild

was das heißt
Was ist nach diesem Text die Wurzel des Übels?
Krankheit, Tod, Vergänglichkeit als Grundproblem; Leere, Orientierungslosigkeit, Verzweiflung (erschlossen)
Wo sitzt das Übel?
in Wirtschaft, Politik, gesellschaftlichen Strukturen
Was hilft dagegen?
gerechte gesellschaftliche oder politische Verhältnisse; praktisches Handeln am Nächsten, Werke
Was ist der Mensch nach diesem Text?
selbstbestimmt, Urheber seines Handelns
Worauf stützt der Text seinen Anspruch?
auf Argument, Logik, Wissenschaft; auf ein gegenwärtiges Oberhaupt, Lehrer, Amt
Wem gilt die Zuwendung, die der Text fordert?
jedem Menschen, ohne Ansehen des Glaubens
Wohin richtet sich die Kritik des Textes?
ausdrücklich auf beide

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nach Ähnlichkeit der Auswertung, ein Text je Tradition

Wozu der Text aufruft

Gemessen

Grundhaltung
0 von -2 bis 2
Eindringlichkeit
2 von 3
Reichweite
4 von 5
Konkretheit
2 von 3
Abgrenzung
1 von 3
Zeitbezug
früher 1, jetzt 3, künftig 2

Ausgewertet mit qwen3.8-27b, Fassung v3. Die Maßstäbe sind für alle Traditionen gleich, nachzulesen unter Werte.

Wortlaut anzeigen
Im Febru­ar 2020 hob das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt das Ver­bot der geschäfts­mä­ßi­gen Sui­zid­hil­fe im § 217 StGB auf. Die­ser erst eini­ge Jah­re zuvor ein­ge­führ­te Straf­recht­pa­ra­graf wur­de für ver­fas­sungs­wid­rig und somit nich­tig erklärt. Die Karls­ru­her Richter:innen erkann­ten es als Grund­recht an, sei­nem Leben bei zugrun­de­lie­gen­der Frei­ver­ant­wort­lich­keit ein Ende zu set­zen und sich dabei legal hel­fen zu las­sen. Die­se Gerichts­ent­schei­dung wur­de teils begrüßt (z. B. vom Huma­nis­ti­schen Ver­band Deutsch­lands, von betrof­fe­nen schwer­kran­ken Pati­en­ten und eini­gen zur Sui­zid­as­sis­tenz prin­zi­pi­ell berei­ten Pal­lia­tiv­me­di­zi­nern sowie den damals bestehen­den Ster­be­hil­fe­ver­ei­nen). Ande­rer­seits zog das Urteil schar­fe Kri­tik und Empö­rung auf sich (vor allem von offi­zi­el­len Vertreter:innen der Kir­chen, der Hos­piz­be­we­gung und der Psych­ia­trie). Bereits am Tag der Ver­kün­di­gung des 100seitige Urteils tra­ten die bei­den dama­li­gen kirch­li­chen Spit­zen­ver­tre­ter Rein­hard Marx (für die katho­li­sche Bischofs­kon­fe­renz) und Hein­rich Bedford-Strohm (für die EKD) mit einer gemein­sa­men Erklä­rung an die Öffent­lich­keit. Ihre ver­nich­ten­de Kri­tik an den Leit­sät­zen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes lau­te­te: „Die­ses Urteil stellt einen Ein­schnitt in unse­re auf Beja­hung und För­de­rung des Lebens aus­ge­rich­te­te Kul­tur dar.“ Die Zulas­sung von assis­tier­tem Sui­zid kön­ne „alte oder kran­ke Men­schen auf sub­ti­le Wei­se unter Druck set­zen“, ihr Leben been­den zu wol­len, um nicht „jemand zur Last zu fal­len“. Neues Suizidpräventionsgesetz und Positionierungen In Gesell­schaft, Rechts­wis­sen­schaft, Medi­zin und Ethik wird seit Jah­ren kon­tro­vers dar­über dis­ku­tiert, ob für die Sui­zid­hil­fe nun­mehr ein gesetz­li­cher Rah­men geschaf­fen wer­den soll­te und wie die­ser dann aus­zu­ge­stal­ten wäre. Die bei­den 2023 im Bun­des­tag vor­ge­leg­te Rege­lungs­vor­schlä­ge – ein libe­ral-eman­zi­pa­to­ri­scher und ein restrik­tiv-kon­ser­va­ti­ver – konn­ten jeweils kei­ne hin­rei­chen­de Zustim­mung erlan­gen. Eine brei­te par­la­men­ta­ri­sche Mehr­heit hin­ge­gen fand bei der­sel­ben Abstim­mung der Auf­trag, das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um habe vor­ran­gig ein Gesetz zur Sui­zid­prä­ven­ti­on, also zur vor­beu­gen­den Ver­hin­de­rung von Selbst­tö­tun­gen, auf den Weg zu brin­gen. Aktu­ell ist die­ser Auf­trag nun­mehr durch den Refe­ren­ten­ent­wurf am 3. Juli 2026 erfüllt wor­den. Dar­in sol­len die Län­der ver­pflich­tet wer­den, auf regio­na­le Kri­sen­diens­te sowie Infor­ma­ti­ons- und Hilfs­an­ge­bo­te hin­zu­wir­ken, die dann von einer neu­en Bun­des­fach­stel­le digi­tal zu bün­deln wären. Der For­de­rung aus der Psych­ia­trie nach „Metho­den­re­strik­ti­on“ wird inso­fern Rech­nung getra­gen, als bun­des­wei­te Maß­nah­men vor­ge­se­hen sind, um den Zugang zu töd­li­chen Sui­zid­mit­teln und ‑metho­den spür­bar zu erschwe­ren. Im Fokus ste­hen hier­bei gesetz­li­che Vor­ga­ben, was bau­tech­nisch (z. B. durch Zäu­ne, Absper­run­gen und Net­zen) etwa bei Brü­cken, Bahn­glei­sen oder Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten beach­tet wer­den müs­se. Zudem soll die Rol­le von Hos­piz- und Pal­lia­tiv­ar­beit in der Sui­zid­prä­ven­ti­on gestärkt wer­den. In vie­len Stel­lung­nah­men von Dia­ko­nie über Tele­fon­seel­sor­ge bis zu Ärzte‑, Wohl­fahrts- und Psych­ia­trie­ver­bän­den wur­den die­se Schrit­te begrüßt, jedoch erheb­li­cher Nach­bes­se­rungs­be­darf ange­mahnt. Die For­de­run­gen bezie­hen sich vor allem auf eine ver­bind­li­che Finan­zie­rung zum vor­ge­se­he­nen Aus­bau sowie zum Bestand ambu­lan­ter Kri­sen­diens­te und deren Ver­net­zung. In einer gemein­sa­men Stel­lung­nah­me von Cari­tas und katho­li­schem Büro steht noch ein ande­rer Aspekt im Fokus, wenn es heißt: „Aus unse­rer Sicht sind ein Wer­be­ver­bot für assis­tier­te Sui­zi­de, aber auch Rege­lun­gen für den Zugang von Ster­be­hil­fe­or­ga­ni­sa­tio­nen zu bestimm­ten Orten“ (wie bei­spiels­wei­se zu Pfle­ge­hei­men, Ein­rich­tun­gen der Psych­ia­trie oder Kran­ken­häu­sern) „wirk­sa­me Maß­nah­men der Metho­den­re­strik­ti­on“. Die Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft der Senio­ren­or­ga­ni­sa­tio­nen (BAGSO) for­dert wie auch ande­re, den Gesund­heits­sek­tor mit ambu­lan­ten, nied­rig­schwel­li­gen und sta­tio­nä­ren psych­ia­tri­schen sowie psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Ange­bo­ten aus­zu­stat­ten. Sie weist dar­auf hin, dass durch bis­he­ri­ge Bera­tungs- und Auf­klä­rungs­an­ge­bo­te die älte­re Bevöl­ke­rung kaum erreicht wer­de, obwohl die­se durch Fak­to­ren wie Ein­sam­keit, Erkran­kung, Armut oder Ver­lust Nahe­ste­hen­der als größ­te betrof­fe­ne Ziel­grup­pe gilt. Zudem bemän­gelt die BAGSO, im aktu­el­len Vor­ha­ben zur natio­na­len Sui­zid­prä­ven­ti­on wären „Fra­gen der Sui­zid­as­sis­tenz ledig­lich impli­zit gere­gelt. So nimmt der Gesetz­ent­wurf eine theo­re­ti­sche Unter­schei­dung zwi­schen ‚Men­schen mit Sui­zid­ge­dan­ken´ und ‚Ster­be­wil­li­gen´ vor, die in der Pra­xis äußerst schwie­rig ist. Dyna­mik und Sta­bi­li­tät – also Lang­fris­tig­keit – des Ster­be­wun­sches fin­den dabei kei­ne ange­mes­se­ne Berück­sich­ti­gung.“ Die BAGSO for­dert des­halb eine Rege­lung im Sin­ne des Urteils des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes aus dem Jahr 2020. Des­sen Vor­ga­ben stre­ben einen Aus­gleich zwei­er Grund­ät­ze an: Dem Recht muss ein Raum zur Ent­fal­tung zuge­stan­den wer­den, der aber mit den Mit­teln einer Sui­zid­ver­hin­de­rung und ‑prä­ven­ti­on eng ver­bun­den bleibt. Bezüg­lich einer her­aus­for­dern­den prak­ti­schen Umset­zung wur­de sei­tens des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands schon seit lan­gem die man­geln­de Finan­zie­rung beklagt von „regio­na­len, auch auf­su­chend täti­gen Bera­tungs­stel­len, die kom­mu­nal mit Ärzt*innen sowie ver­schie­de­nen Ein­rich­tun­gen koope­rie­ren“. Ein Bei­trag aus dem Jahr 2023 ist über­schrie­ben mit der For­de­rung „Auto­no­mie bei Sui­zid­hil­fe und Sui­zid­prä­ven­ti­on zusam­men gewähr­leis­ten“. Der Huma­nis­ti­sche Ver­band Deutsch­lands | Bun­des­ver­band hat­te sogar bereits 2020 (drei Mona­te nach dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teil) einen Rege­lungs­vor­schlag vor­ge­legt für gemein­sa­me Bera­tungs­stel­len von unter­schied­li­chen Akteu­ren in dem kon­flikt­rei­chen Umfeld zu Lebens­en­de, selbst­be­stimm­tem Ster­ben und assis­tier­tem Sui­zid (Quel­le: HVD-Bun­des­ver­band-Sui­zid­hil­fe­kon­flikt-Bera­tung ). Dar­in waren kon­kre­te Kri­te­ri­en auf­ge­führt, die auch Beach­tung in dem 2023 geschei­ter­ten libe­ra­len Geset­zes­vor­ha­ben gefun­den hat­ten, und die im vori­gen Jahr noch ein­mal in einem Fach­buch „Assis­tier­ter Sui­zid“ zusam­men­ge­fasst dar­ge­stellt wur­den (sie­he dies­seits-Bei­trag). Ausgleich von Verfassungsgrundsätze zur Ermöglichung und Verhinderung von Suiziden Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt betont in sei­nem ers­ten Leit­satz die auto­no­me Selbst­be­stim­mung „des Ein­zel­nen, sei­nem Leben ent­spre­chend sei­nem Ver­ständ­nis von Lebens­qua­li­tät und Sinn­haf­tig­keit der eige­nen Exis­tenz ein Ende zu set­zen.“ Dass der zum Tode füh­ren­de Akt dabei eigen­hän­dig aus­zu­füh­ren ist, wird selbst­ver­ständ­lich vor­aus­ge­setzt. Das zu respek­tie­ren­de Per­sön­lich­keits­recht gilt dann eben­so für jun­ge und gesun­de Men­schen wie für sol­che, die unter star­ken Alters­be­schwer­den oder einer zum bal­di­gen Tod füh­ren­den Krank­heit lei­den. Aber damit ein Sui­zid­wunsch der­ar­tig ver­fas­sungs­recht­lich geschützt ist, dass auch die Hil­fe dazu straf­frei bleibt, muss er unter allen Umstän­den auf Frei­ver­ant­wort­lich­keit der sui­zid­wil­li­gen Per­son beru­hen. Den­noch machen die­je­ni­gen, die vor­mals gegen­über dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ver­geb­lich für die Bei­be­hal­tung des Straf­rechts­pa­ra­gra­fen 217 ein­tra­ten, sich für neue restrik­ti­ve gesetz­li­che Vor­schrif­ten stark. Dem­nach müs­se unter allen Umstän­den der Gefahr ent­ge­gen­wirkt wer­den, dass sich gera­de ver­letz­li­che alte oder kran­ke Men­schen durch leicht ver­füg­ba­re Ange­bo­te etwa von Ster­be­hil­fe­or­ga­ni­sa­tio­nen zum Sui­zid gedrängt fühl­ten, weil sie „nicht zur Last fal­len“ woll­ten. Zu dem ent­schei­den­den Rechts­kon­strukt der Frei­ver­ant­wort­lich­keit haben die Karls­ru­her Richter:innen eine Rei­he von Kri­te­ri­en auf­ge­stellt. Die­se haben die män­gel­freie und sta­bi­le Ent­schei­dung zur Selbst­tö­tung zu gewähr­leis­ten. Dabei kann die Fra­ge­stel­lung der Frei­ver­ant­wort­lich­keit eine anspruchs­vol­le Auf­ga­be und auch in der psy­cho­so­zia­len Gesprächs­füh­rung eine Her­aus­for­de­rung sein. Die Vor­aus­set­zun­gen sei­tens der zu bera­ten­den Kli­en­ten stel­len sich wie folgt dar: Die betrof­fe­ne Per­son muss in der Lage sein, ihre rea­le Lebens­si­tua­ti­on und die Trag­wei­te eines Sui­zids voll­um­fäng­lich zu erfas­sen. Der Ent­schluss dazu darf kei­ne spon­ta­ne Regung sein. Er hat über einen Zeit­raum hin­weg dau­er­haft und nicht ambi­va­lent (schwan­kend) zu sein. Eine vor­über­ge­hen­de Lebens­kri­se oder eine aku­te Belas­tungs­re­ak­ti­on auch mit sehr leid­vol­ler Ver­zweif­lung begrün­den kei­ne Frei­ver­ant­wort­lich­keit. Der Ster­be­wunsch darf nicht das Sym­ptom oder direk­te Resul­tat einer aku­ten, die Wil­lens­bil­dung ein­schrän­ken­den psy­chi­schen Erkran­kung sein (z. B. schwe­re depres­si­ve Epi­so­de oder aku­te Psy­cho­se). Sui­zid­al­ter­na­ti­ven (wie pal­lia­tiv­me­di­zi­nisch Behand­lung, Ver­fü­gung zum Ver­zicht auf lebens­ver­län­gern­de Maß­nah­men, Schuld­ner­be­ra­tung, psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Hil­fe) müs­sen vom Betrof­fe­nen abge­wo­gen wer­den kön­nen. Die Ent­schei­dung darf nicht durch (emp­fun­de­nen) äuße­ren Druck oder die Beein­flus­sung durch Drit­te zustan­de gekom­men sein. Nur wenn Ster­bens­wil­li­ge die­se erfül­len und wil­lens­fä­hig sind, bleibt die Hil­fe zu ihrem Sui­zid erlaubt. Andern­falls droht den Hel­fen­den eine lang­jäh­ri­ge Gefäng­nis­stra­fe, da die soge­nann­te Tat­herr­schaft zum Tötungs­akt auf sie über­ge­gan­gen wäre. Bei feh­len­der Frei­ver­ant­wort­lich­keit und Ent­schei­dungs­fä­hig­keit greift also die Schutz­pflicht gegen­über der aku­ten Selbst­tö­tungs­ab­sicht eines gefähr­de­ten Men­schen und somit die unein­ge­schränk­te Sui­zid­prä­ven­ti­on. Vermeintlich fundamentale Unvereinbarkeiten Den­noch wer­fen die aus­schließ­lich auf Sui­zid­ver­hin­de­rung abzie­len­de Stim­men dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Über­be­to­nung der Auto­no­mie im Kon­text einer Selbst­tö­tung vor. Die­se sehen sie stets (bis auf ganz weni­ge Aus­nah­men) durch eine psy­chi­sche Erkran­kung oder exis­ten­ti­el­le Not­si­tua­ti­on begrün­det. Sie legen größ­ten Wert auf den Lebens­schutz vul­nerabler und gefähr­de­ter Men­schen, nicht nur gegen­über einer Beein­flus­sung durch Drit­te, son­dern auch gegen­über wid­ri­gen Lebens­be­din­gun­gen, unter denen sie einen Sui­zid gedank­lich erwä­gen. In die­sem Sin­ne haben nam­haf­te Pal­lia­tiv- und Psychiatrieprofessor:innen in der FAZ vom 16. Juni 2026 zum Aus­druck gebracht: Hil­fe zum Leben durch Prä­ven­ti­on steht vor der Hil­fe zum Ster­ben – und zwar immer, also auch bei Einsichts‑, Ent­schei­dungs- und Wil­lens­fä­hig­keit. Dazu bedür­fe es vor­ran­gig eines Aus­baus von Pal­lia­tiv­me­di­zin, leicht zugäng­li­cher Ange­bo­te von Psy­cho­the­ra­pie und Psych­ia­trie sowie einer grund­le­gen­den Ver­bes­se­rung der Pfle­ge­si­tua­ti­on. Denn Men­schen, die einen assis­tier­ten Sui­zid erwä­gen, wür­den sich nicht im lee­ren Raum einer auto­no­men Ent­schei­dung, son­dern in aller Regel in einer    exis­ten­ti­el­len Kri­se befin­den. Dem­nach gehö­re nicht eine grund­recht­li­che Frei­heit, son­dern kör­per­li­ches, psy­chi­sches oder sozia­les Leid zum Kern des Anlie­gens einer Sui­zid­as­sis­tenz, die durch­zu­füh­ren zudem nicht ori­gi­nä­re Auf­ga­be und Auf­trag von Ärzt:innen wäre. Ihre For­de­rung an den Gesetz­ge­ber lau­tet, dass zukünf­tig jeder Ent­schluss zum Sui­zid „zwin­gend psych­ia­trisch dar­auf­hin über­prüft wer­den müs­se, ob eine exis­ten­ti­el­le Kri­se oder psy­chi­sche Stö­rung vor­lie­gen wür­de oder ob Druck etwa durch äuße­re Umstän­de vor­lä­ge.“ Damit reagier­ten sie in einer Replik auf das zuvor als Debat­ten­auf­schlag eben­falls in der FAZ erschie­ne­ne Eck­punk­te­pa­pier einer inter­dis­zi­pli­nä­ren Expert:innengruppe von 13 Autor:innen (der auch die Ver­fas­se­rin die­ses Bei­trags ange­hört). Die­sen wer­fen sie vor, „eine Zunah­me und gesell­schaft­li­che Nor­ma­li­sie­rung von assis­tier­ten Sui­zi­den für unbe­denk­lich und für ‚ein Indiz für wahr­ge­nom­me­ne grund­recht­li­che Frei­heit´ hal­ten.“ Das Anlie­gen der 13 Juris­ten, Medi­zi­ner (Ärz­ten aus Pal­lia­tiv­me­di­zin und Psych­ia­trie) und Ethiker:innen aus dem libe­ra­len Spek­trum ist frei­lich nicht die Pro­pa­gie­rung einer zuneh­men­den Anzahl assis­tier­ter Sui­zi­de in Deutsch­land. Die­se gehen in ihrem Eck­punk­te­pa­pier viel­mehr der Fra­ge nach: Wie könn­te eine ver­fas­sungs­kon­for­me gesetz­li­che Rege­lung aus­se­hen, um die Mit­wir­kung ein­zel­ner Ärz­tin­nen und Ärz­te in bestehen­den Behand­lungs­ver­hält­nis­sen rechts­si­cher zu gestal­ten und dem­ge­gen­über gefah­ren­träch­ti­ge Ent­wick­lun­gen (einer gewerb­lich-kom­mer­zi­el­len Sui­zid­hil­fe mit unkon­trol­lier­ba­ren Defi­zi­ten) zurück­zu­drän­gen? Die aller­meis­ten schwer­kran­ken Men­schen, die sich bei einer mög­li­chen Selbst­tö­tung ver­ständ­li­cher­wei­se auf sach­kun­di­ge Assis­tenz ver­las­sen möch­ten, fin­den dazu in ihrem Umfeld kaum einen Arzt oder eine Ärz­tin. Aus Umfra­gen ergibt sich zwar, dass vie­le Mediziner:innen prin­zi­pi­ell bereit wären, ihren ein­sichts- und wil­lens­fä­hi­gen Pati­en­ten ange­sichts deren Lei­dens Sui­zid­hil­fe zu leis­ten. Gleich­zei­tig besteht aber gro­ße Unsi­cher­heit, was im Vor­feld wie zu prü­fen und zu doku­men­tie­ren wäre. Die Exper­ten­grup­pe hat dazu Ver­fah­rens­re­geln außer­halb des Straf­ge­setz­bu­ches vor­ge­schla­gen. In ihrem Papier heißt es, ein sol­cher gesetz­li­cher Rah­men sol­le „Pati­en­ten, Ange­hö­ri­gen und ins­be­son­de­re Ärz­ten signa­li­sie­ren, dass frei­ver­ant­wort­li­che Sui­zi­de und deren Unter­stüt­zung auf dem Boden gel­ten­den Rechts ste­hen und kei­ne Tabui­sie­rung ver­die­nen“. Humanistische Suizidprävention als Anteilnahme und Zuwendung Die­se öffent­lich in der FAZ aus­ge­tra­ge­ne Kon­tro­ver­se ist unter dem Titel Auto­no­mie ver­sus exis­ten­ti­el­le Kri­se im Maga­zin dies­seits des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands aus­führ­lich dar­ge­stellt. Dort wird unter­stri­chen, was auch aus huma­nis­ti­scher Sicht an der gefor­der­ten Vor­ran­gig­keit für die Hil­fe zum Leben rich­tig sei: Der „Fokus dar­auf, dass natür­lich auch der selbst­be­stimm­te auto­no­me (!) Wunsch nach Sui­zid­hil­fe – also der nicht durch psy­chi­sche Krank­heit beding­te – häu­fig exis­ten­ti­el­ler Not oder emp­fun­de­ner Sinn­lo­sig­keit ent­springt.“ Als huma­nis­ti­sche Hal­tung wird dazu for­mu­liert: „Wenn wir Men­schen in see­li­scher, kör­per­li­cher oder sozia­ler Not begeg­nen, [ist] eine mög­li­che Ver­hü­tung von Selbst­tö­tun­gen […] Kern auch eines huma­nis­ti­schen Grund­ver­ständ­nis­ses“. Wei­ter heißt es dort, vor die­sem Hin­ter­grund „for­dert der Huma­nis­ti­sche Ver­band Deutsch­lands jen­seits der recht­li­chen Kri­te­ri­en – aller­dings frei­wil­lig annehm­ba­re – psy­cho­so­zia­le Ange­bo­te, lebens­be­glei­ten­de Prä­ven­ti­on im Vor­feld und eine spe­zi­fi­sche ergeb­nis­of­fe­ne Sui­zid-Kon­flikt­be­ra­tung.“ Dazu wird auf den Bei­trag „ Was bedeu­tet huma­nis­ti­sche Sui­zid­prä­ven­ti­on “ ver­wie­sen. Dort wird betont, dass „Lebens­hil­fe nicht im ver­meint­lich unver­ein­ba­ren Gegen­satz zu Sui­zid­as­sis­tenz zu sehen ist: Wird nach letz­te­rer von Hil­fe­su­chen­den gefragt, soll­te huma­nis­ti­sche Bera­tung über ent­spre­chen­de Mög­lich­kei­ten und Alter­na­ti­ven sach­ge­recht infor­mie­ren – ein­ge­bet­tet in Zuwen­dung, auf­merk­sa­mes Zuhö­ren und ent­las­ten­de Gesprä­che.“ Sui­zid­prä­ven­ti­on umfasst in die­sem Sin­ne alles, was Halt, Anteil­nah­me und Unter­stüt­zung signa­li­siert , wäh­rend das tra­di­tio­nell-medi­zi­ni­sche Modell im the­ra­peu­ti­schen Umgang mit schwe­ren psy­chi­schen Kri­sen den Erhalt und Schutz des Lebens zu prio­ri­sie­ren hat (ggf. auch gegen einen akut stark ein­ge­schränk­ten Wil­len von sui­zi­da­len Pati­en­ten). Die­ses huma­nis­ti­sche Ver­ständ­nis von Prä­ven­ti­on unter­schei­det sich stark von dem Dienst­leis­tungs­ver­ständ­nis von Ster­be­hil­fe­or­ga­ni­sa­tio­nen. Die­se sehen ihre Auf­ga­be in der recht­lich abge­si­cher­ten Durch­füh­rung der Sui­zid­hil­fe, wenn sich jemand laut Antrag­stel­lung ver­meint­lich bereits end­gül­tig dazu ent­schie­den hat. Die Schatz­meis­te­rin der Deut­schen Gesell­schaft für Huma­nes Ster­ben (deren Prä­si­di­ums­mit­glied sie auch ist), wen­det sich als eine Befür­wor­te­rin unein­ge­schränk­ter Auto­no­mie eben­falls gegen das Eck­punk­te­pa­pier der 13 libe­ra­len Expert:innen. Ihre Kri­tik erfolgt aus der gegen­sätz­li­chen Rich­tung zu jener der Pal­lia­tiv­me­di­zin- und Psychiatrieprofessor:innen. Sie wen­det sich aus Sicht der orga­ni­sier­ten Ster­be­hil­fe gegen obli­ga­to­ri­sche Bera­tungs­ver­fah­ren und betont in der Replik „ Auto­no­mie vor­aus­set­zen – nicht prü­fen “: Wenn die 13 Expert:innen für eine Frei­tod­hil­fe eine Vor­be­rei­tung „in min­des­tens zwei Gesprä­chen in ange­mes­se­nem zeit­li­chem Abstand durch je eine qua­li­fi­zier­te Fach­per­son“ for­dern, so ist dies „struk­tu­rell ein Gene­ral­ver­dacht“ gegen Sui­zid­wil­li­ge, der zurück­ge­wie­sen wer­den müs­se. In die­sem Zusam­men­hang wird auch ange­führt, dass es sich bei jenen Men­schen, die das Ange­bot einer orga­ni­sier­te Frei­tod­be­glei­tung wäh­len, um men­tal und sozio­de­mo­gra­fisch um ganz ande­re han­delt als denen, die her­kömm­lich Sui­zid­ge­dan­ken haben oder sich das Leben neh­men. Zur Überwindung von polarisierten Kontroversen Es soll­te der Ver­gan­gen­heit ange­hö­ren, ver­fas­sungs­kon­for­men Grund­sät­ze kul­tur­kampf­ähn­lich den Vor­rang einer Beja­hung und För­de­rung des Lebens ent­ge­gen­zu­set­zen. Zur­zeit wird erneut eine pola­ri­sier­te Kon­tro­ver­se geführt – zwi­schen einer ver­ab­so­lu­tier­ten Auto­no­mie bei der Sui­zid­hil­fe und der lebens­schüt­zen­den Sui­zid­prä­ven­ti­on bei exis­ten­ti­el­len Kri­sen. Hil­fe zur Selbst­tö­tung kann aber durch­aus auch in Not­la­gen von Sui­zid­wil­li­gen in Anspruch genom­men wer­den und Sui­zid­prä­ven­ti­on soll­te im Vor­feld auch bei Men­schen anset­zen, die eine Selbst­tö­tung gedank­lich erwä­gen. Die Ermög­li­chung oder Ver­mei­dung von Sui­zi­den ist ein­zel­fall- und situa­ti­ons­ab­hän­gig – bei­de Vor­ga­ben schlie­ßen sich kei­nes­falls aus. Um Ziel­grup­pen zu errei­chen, die von einer den Sui­zid ableh­nen­den Hal­tung abge­schreckt wären, ist zukünf­tig auch bei Prä­ven­ti­ons­an­sät­zen die Bereit­schaft zu Ver­stän­di­gung, Tole­rie­rung und Koope­ra­ti­on ange­sagt. Ideo­lo­gisch-welt­an­schau­li­che Unver­ein­bar­kei­ten wären vor allem im Sin­ne der rat- und hil­fe­su­chen­den Betrof­fe­nen zu über­win­den, wozu regio­nal ver­netz­te Anlauf­stel­len die­nen könn­ten. In die­sen soll­ten Orga­ni­sa­tio­nen und Akteu­re, die tra­di­tio­nell bis­her nur den Umgang mit ihren eige­nen Patient:innen im Blick hat­ten, zusam­men­zu­wir­ken – und zwar im Sinn von Auf­klä­rung, Infor­ma­ti­on, ergeb­nis­of­fe­ner Gesprächs­füh­rung und kli­en­ten­zen­trier­ter Zuwen­dung. ———————————————– Sie­he auch Teil 1 (Huma­nis­ti­sche Kon­zep­ti­on zu Ster­ben, Sui­zid­hil­fe und Prä­ven­ti­on) die­ses gesam­ten diesseits.de-Sonderbeitrags. Wenn Sie an einem News­let­ter des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands zu ver­wand­ten The­men und aktu­el­len Ent­wick­l