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Sunnitisch · Diese Tradition mit einer anderen vergleichen

Can a Muslim inherit or accept a bequest from a non-Muslim?

ohne Namen · Jamiatul Ulama KZN – Council of Muslim Theologians (Suedafrika) · 2026-09-29 · Durban · Quelle

Verantwortung · Hauptbotschaft Gerechtigkeit · tragend Wissen

In einem säkularen Staat dürfen Muslime Erbschaften und letztwillige Verfügungen von Nicht-Muslimen ohne die islamische Drittelsbeschränkung annehmen, während sie selbst bei der Verteilung ihres eigenen Nachlasses an die islamische Erbrechtsordnung gebunden bleiben.

In einem säkularen Staat, wie Südafrika, gilt die obige Rechtsprechung nicht. Daher, wenn ein Nicht-Muslim verstirbt und von muslimischen Erben überlebt wird, ist es den muslimischen Erben des Verstorbenen gestattet, aus seinem/ihrem Nachlass zu erben.

Der Text ist eine islamrechtliche Fatwa aus Südafrika zur Frage, ob Muslime Erbschaften oder letztwillige Verfügungen von Nicht-Muslimen annehmen dürfen. Er unterscheidet zwischen einem islamischen Staat und einem säkularen Staat wie Südafrika. In einem islamischen Staat sei es muslimischen Erben nicht gestattet, aus dem Nachlass eines Nicht-Muslimen zu erben. In einem säkularen Staat gelte diese Einschränkung nicht, weil islamische Gesetze Nicht-Muslime dort nicht binden. Eine letztwillige Verfügung eines Nicht-Muslimen zugunsten eines Muslims könne ohne die Begrenzung auf ein Drittel des Nachlasses angenommen werden. Umgekehrt gelte für Muslime die Pflicht, sich an die islamische Erbrechtsordnung zu halten. Ein Muslim dürfe keinen Nicht-Muslimen zum Erben machen und nicht mehr als ein Drittel seines Nachlasses an einen Nicht-Muslimen vererben. Es wird als verpflichtend bezeichnet, in nicht-muslimischen Staaten ein islamkonformes Testament zu unterzeichnen.

Weltbild

was das heißt
Was ist nach diesem Text die Wurzel des Übels?
Unwissenheit, Illusion, falsche Sicht der Wirklichkeit (erschlossen)
Wo sitzt das Übel?
in Wirtschaft, Politik, gesellschaftlichen Strukturen
Was hilft dagegen?
Gebote befolgen, Ordnung einhalten, Pflichten erfüllen; Einsicht, Lernen, Aufklärung, richtige Erkenntnis
Was ist der Mensch nach diesem Text?
von Gott gewollt, mit Aufgabe und Verantwortung
Wohin geht die Geschichte?
die Botschaft steht außerhalb der Geschichte
Worauf stützt der Text seinen Anspruch?
auf den Stifter oder Propheten der Tradition; auf Tradition, Väter, gewachsene Praxis
Wem gilt die Zuwendung, die der Text fordert?
den eigenen Glaubensgeschwistern
Wohin richtet sich die Kritik des Textes?
auf die eigene Gemeinschaft und sich selbst

Verwandte Texte aus anderen Traditionen

nach Ähnlichkeit der Auswertung, ein Text je Tradition

Wozu der Text aufruft

Genannte Stellen

Sunan Tirmidhi

Gemessen

Grundhaltung
0 von -2 bis 2
Eindringlichkeit
1 von 3
Reichweite
3 von 5
Konkretheit
3 von 3
Abgrenzung
2 von 3, benannt: Nicht-Muslime
Zeitbezug
früher 1, jetzt 3, künftig 1

Ausgewertet mit qwen3.8-27b, Fassung v3. Die Maßstäbe sind für alle Traditionen gleich, nachzulesen unter Werte.

Wortlaut auf Deutsch
Nasihah (Rat): Unterdrückung in den letztwilligen Verfügungen/Wasiyyah Sayyiduna Abu Hurayrah radiyallahu anhu berichtete, dass Rasulullah (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: „Manchmal leben ein Mann und eine Frau sechzig Jahre im Gehorsam gegenüber Allah, und dann, bevor sie sterben, richten sie in ihren letztwilligen Verfügungen solch einen Schaden an, dass ihnen Jahannam zusteht" (d.h., Sie richten den Erben Schaden zu, indem sie entweder mehr als ein Drittel vererben, oder sie beschließen, ihren gesamten Reichtum einem Erben zu schenken, um die anderen Erben zu berauben usw.) [Sunan Tirmidhi] ______________________________ Frage und Antwort: In Südafrika, kann ein Muslim eine letztwillige Verfügung von einem Nicht-Muslim erben oder annehmen? Im Grundsatz, wenn ein Nicht-Muslim verstirbt und von muslimischen Erben überlebt wird, ist es den muslimischen Erben des Verstorbenen nicht gestattet, aus seinem/ihrem Nachlass zu erben. Diese Rechtsprechung gilt für einen islamischen Staat. In einem säkularen Staat, wie Südafrika, gilt die obige Rechtsprechung nicht. Daher, wenn ein Nicht-Muslim verstirbt und von muslimischen Erben überlebt wird, ist es den muslimischen Erben des Verstorbenen gestattet, aus seinem/ihrem Nachlass zu erben. Im Fall eines Nicht-Muslims, der aus seinem/ihrem Nachlass an seine/ihre muslimischen Erben oder an jeden Muslim vererbt, ist es muslimischen Erben oder Muslimen gestattet, eine letztwillige Verfügung eines Nicht-Muslims ohne jede Beschränkung auf den Wert von einem Drittel des Nachlasses anzunehmen. Ein Muslim kann eine letztwillige Verfügung von einem Nicht-Muslim über den Wert von einem Drittel des Nachlasses hinaus annehmen. Hinweis: Die obige Rechtsprechung basiert in erster Linie auf der Prämisse, dass islamische Gesetze Nicht-Muslime in einem nicht-muslimischen/säkularen Staat nicht binden. (Shaami 6/655/Imadaadul Ahkaam 4/627-628) Was das Erben von Nicht-Muslimen aus Muslimen oder das Erlassen von letztwilligen Verfügungen von Muslimen zugunsten von Nicht-Muslimen betrifft, sind Muslime verpflichtet, sich an die islamischen Gesetze und Grundsätze der Shariah zu halten. Daher kann ein Muslim keinen Nicht-Muslimen zum Erben machen, und auch kann ein Muslim nicht mehr als ein Drittel seines/ihres Nachlasses an einen Nicht-Muslim vererben. Letztwillige Verfügungen bis zum Wert von einem Drittel des Nachlasses sind gestattet. Es ist notwendig (Waajib) für Muslime, die in nicht-muslimischen/säkularen Staaten leben, ein islamkonformes Testament zu unterzeichnen, das sicherstellt, dass die Verteilung ihres Nachlasses gemäß den islamischen Gesetzen der Nachfolge und des Erbes erfolgt. Und Allah Ta'ala weiß am besten Mufti Muhammed Hamza Farooqui Mufti Taahir Hansa (Die hier gegebene Antwort basiert spezifisch auf der gestellten Frage und sollte zusammen mit der gestellten Frage gelesen werden. Islamische Rechtsprechungen in diesem Q&A-Newsletter werden gemäß dem Hanafi-Fiqh beantwortet, sofern nicht anders angegeben.) Fatwa-Abteilung Jamiatul Ulama (KZN) Rat der muslimischen Theologen 223 Alpine Road, Overport Durban, Südafrika Tel : +27 (0) 31 2077099 Email: fatwa@jamiat.org.za Fax : +27(0) 31 2074163 Website : www.jamiat.org.za
Wortlaut im Original
Nasihah (Advice): Oppressing in One’s Bequests/Wasiyyah Sayyiduna Abu Hurayrah radiyallahu anhu reported that Rasulullah (sallallahu alayhi wa sallam) said, “Sometimes a man and a woman live in the obedience of Allah for sixty years then before they die they cause such harm in their bequests that Jahannam becomes warranted for them” (i.e., They cause harm to the heirs by either bequeathing more than one third, or they choose to gift all of their wealth to one heir to deprive the other heirs etc.) [Sunan Tirmidhi] ______________________________ Question and Answer: In South Africa, can a Muslim inherit or accept a bequest from a non-Muslim? In principle, if a non-Muslim passes away and is survived by Muslims heirs, it will not be permissible for the deceased’s Muslim heirs to inherit from his/her estate. This ruling applies to an Islamic State. In a secular state, like South Africa, the above ruling does not apply. Hence, if a non-Muslim passes away and is survived by Muslim heirs, it will be permissible for the deceased’s Muslim heirs to inherit from his/her estate. In the case of a non-Muslim bequeathing from his/her estate to his/her Muslim heirs or any Muslim, it will be permissible for Muslim heirs or Muslims to accept a non-Muslim’s bequest without any limitation to the value of one-third of the estate. A Muslim can accept a bequest from a non-Muslim over and above the one-third value of the estate. Note: The above ruling is primarily based on the premise that Islamic Laws are not binding on non-Muslims in a non-Muslim/secular state. (Shaami 6/655/Imadaadul Ahkaam 4/627-628) In terms of non-Muslims inheriting from Muslims or Muslims making bequests in favour of non-Muslims, it is binding upon Muslims to adhere to the Islamic Laws and Principles of Shariah. Therefore, a Muslim cannot make a non-Muslim an heir, and neither can a Muslim bequeath more than one-third of his/her estate to a non-Muslim. Bequests up to the value of one-third of the estate are permitted. It is necessary (Waajib) upon Muslims living in non-Muslim/secular states to sign an Islamic-compliant Will ensuring that the distribution of their estates is according to the Islamic Laws of Succession and Inheritance. And Allah Ta’ala Knows Best Mufti Muhammed Hamza Farooqui Mufti Taahir Hansa (The answer hereby given is specifically based on the question asked and should be read together with the question asked. Islamic rulings on this Q&A newsletter are answered in accordance to the Hanafi Fiqh unless otherwise stated.) Fatwa Department Jamiatul Ulama (KZN) Council of Muslim Theologians 223 Alpine Road, Overport Durban, South Africa Tel : +27 (0) 31 2077099 Email: fatwa@jamiat.org.za Fax : +27(0) 31 2074163 Website : www.jamiat.org.za